Scherzhaft und zugleich sehr ernst: Schon seit Erfindung des Buchdrucks ab 1450 herrschte in Deutschland ein zeitweise sehr strenges Zensurrecht. Bereits seit 1530 gibt es in Deutschland die allgemeine Impressumspflicht. Und das bedeutet: Wurde in einem Druckwerk – egal von wem! – gegen geltendes Recht verstoßen, musste der im Impressum als „im Sinne des deutschen Presserechts“ Genannte unter Umständen im Gefängnis einsitzen, darum galt er als „Sitzredakteur“. Inhaltliche Gesetzesverstöße einer Publikation konnten zum Beispiel sein: Majestätsbeleidigung, Verletzung religiöser Gefühle, Gefährdung der Jugend, Aufruf zu Protesten, Unruhe und vieles mehr. Übrigens waren davon auch häufig Buchhändler betroffen – wenn sie sich, wie zeitweise weit verbreitet – als Verleger betätigten. Heute haftet der „Chef vom Dienst“, kurz CvD, für die Einhaltung geltender Gesetze.